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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein Bau, welcher den Gegenstand eines laufenden baubehördlichen Bewilligungsverfahrens bildet, ist als Bauwerk, für das eine nachträgliche Baubewilligung (noch) nicht erteilt wurde, zu qualifizieren. Die BauO geht mit Recht davon aus, dass ein Bauwerber schon vor Durchführung der Änderungen um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen und diese abzuwarten hat und nicht erst nach Durchführung der Arbeiten gezwungenermaßen um die erforderliche Bewilligung ansucht. Daher besteht kein Anlass, das Verfahren über den baupolizeilichen Auftrag bis zur Entscheidung über das Baubewilligungsverfahren auszusetzen, da es sich nicht um eine präjudizielle Rechtsfrage handelt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050025.X01Im RIS seit
27.03.2007