RS Vwgh 1989/3/14 89/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Bau, welcher den Gegenstand eines laufenden baubehördlichen Bewilligungsverfahrens bildet, ist als Bauwerk, für das eine nachträgliche Baubewilligung (noch) nicht erteilt wurde, zu qualifizieren. Die BauO geht mit Recht davon aus, dass ein Bauwerber schon vor Durchführung der Änderungen um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen und diese abzuwarten hat und nicht erst nach Durchführung der Arbeiten gezwungenermaßen um die erforderliche Bewilligung ansucht. Daher besteht kein Anlass, das Verfahren über den baupolizeilichen Auftrag bis zur Entscheidung über das Baubewilligungsverfahren auszusetzen, da es sich nicht um eine präjudizielle Rechtsfrage handelt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050025.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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