RS Vwgh 1989/3/14 88/05/0174

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständiger kann sein Gutachten immer nur nach dem letzten Stand der Wissenschaft abgeben, fehlen noch wissenschaftliche Erkenntnisse (hier: über die Kombinationswirkung verschiedener Schadstoffe) ist das Gutachten (aus diesem Grund) nicht mangelhaft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger HaftungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050174.X03

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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