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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein Sachverständiger kann sein Gutachten immer nur nach dem letzten Stand der Wissenschaft abgeben, fehlen noch wissenschaftliche Erkenntnisse (hier: über die Kombinationswirkung verschiedener Schadstoffe) ist das Gutachten (aus diesem Grund) nicht mangelhaft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050174.X03Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011