RS Vwgh 1989/3/15 89/16/0042

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984;
GJGebG 1962;
VwRallg;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;

Rechtssatz

Der Kostenbeamte des BezGerichtes und der Präs des Landesgerichtes sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. Auch die Entscheidung

des Gerichtes über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende Justizverwaltungsverfahren bindend.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160042.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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