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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist die Zeugenaussage des Meldungslegers klar und widerspruchsfrei und unter Erinnerung an den Diensteid gemacht worden, die Verantwortung des Besch hingegen in sich widersprüchlich, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie den Angaben des Meldungslegers und nicht er Verantwortung des Besch folgt (Hinweis E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X02Im RIS seit
02.10.2006