RS Vwgh 1989/3/15 88/03/0138

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Ist die Zeugenaussage des Meldungslegers klar und widerspruchsfrei und unter Erinnerung an den Diensteid gemacht worden, die Verantwortung des Besch hingegen in sich widersprüchlich, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie den Angaben des Meldungslegers und nicht er Verantwortung des Besch folgt (Hinweis E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X02

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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