RS Vwgh 1989/3/15 87/01/0177

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Um das Parteiengehör zu wahren, ist es Pflicht der Beh auf entscheidungsrelevante Umstände ausdrücklich und förmlich durch einen Vorhalt aufmerksam zu machen (dem Bf wurde die Akteneinsicht hinsichtlich eines best Vorganges nicht gewährt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987010177.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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