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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Um das Parteiengehör zu wahren, ist es Pflicht der Beh auf entscheidungsrelevante Umstände ausdrücklich und förmlich durch einen Vorhalt aufmerksam zu machen (dem Bf wurde die Akteneinsicht hinsichtlich eines best Vorganges nicht gewährt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010177.X01Im RIS seit
01.06.2005