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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1968 §35 Abs3;Rechtssatz
Auch eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung, mag sie im Finanzierungsplan enthalten gewesen sein oder nicht, kann iSd § 35 Abs 3 WFG gerichtsgebührenbefreit sein, aber nur, wenn diese wegen Überschreitung der Baukosten zusätzlich, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160118.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009