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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Überwachungsbehörde im Sinne der §§ 27 und 28 Tir VeranstaltungsG ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeibehörde. Die Entfernung von Spielapparaten ist daher diesen als Maßnahme zuzusprechen, sofern nicht über Weisung oder über Befehl der Tiroler Landesregeierung gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010010.X02Im RIS seit
24.10.2006