RS Vwgh 1989/3/15 89/01/0041

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Rechtssatz

Nach der Offizialmaxime obliegt es der Behörde, durch Ermittlungen nachzuweisen, dass der Betrag, den der Sichtvermerkswerber als Nachweis seiner Unterhaltsmittel angibt, dem Sichtvermerkswerber nicht zur Verfügung steht. Die bloße gegenteilige Behauptung der Behörde reicht nicht aus, den Versagungstatbestand anzunehmen. Dabei hat die Behörde auch zu prüfen, welche Kosten dem Sichtvermerkswerber für den Unterhalt und die Verpflegung konkret entstehen, um die Ermessensübung im Rahmen eines nur befristet zu erteilenden Sichtvermerkes einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterziehen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010041.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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