RS Vwgh 1989/3/15 88/16/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 430;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0103 E 4. September 1986 VwSlg 6139 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "geboten ist", folgt, daß der Gesetzgeber die Beschlagnahme von der Voraussetzung abhängig machte, daß sie nach den Zielsetzungen des Rechtsinstitutes des Verfalls notwendig ist. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Definition des "Gebotenseins" kaum möglich. Ungeachtet der Schwierigkeit, den Begriff des "Gebotenseins" der Beschlagnahme inhaltlich zu erfassen, kann doch kein Zweifel bestehen, daß das Kriterium des "Gebotenseins" in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen ist (Gefahrenrelevanz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird zB gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer bzw Rechtsbesitzer den beschlagnahmten Gegenstand, in dessen Vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160209.X04

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten