RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0056

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §67 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 282; FJ 1994/9, S 197-208;

Rechtssatz

Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, das auf einer Dienstfahrt beschädigt wurde, sind Vorteile iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG (sonstige Bezüge). § 67 Abs 1 EStG kennt keinen von § 25 Abs 1 EStG abweichenden oder unabhängigen Begriff des Arbeitslohnes. Die Reparaturkosten des Arbeitnehmer sind bei diesem Werbungskosten. Unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Steuerabzug, so können die Werbungskosten nur unter Bedachtnahme auf die §§ 62 bis 65, 41, 72 und 73 EStG Berücksichtigung finden. Ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kommt ein Abzug von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den abfuhrpflichtigen Arbeitgeber nicht in Betracht. Der Steuerabzug von den Ersatzleistungen durch den Arbeitgeber gem § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG entspricht dem G. Ein Rückzahlungsantrag ist daher nicht berechtigt (Auseinandersetzung mit MAZAL, "Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen", RdW 1984, 279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140056.X01

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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