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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ein Gutachten, das gänzlich befundlos ist und dessen Begründung sich nur darauf stützt, dass eine wesentliche architektonische Beeinträchtigung der Fassade durch das optische Abschneiden des Mauerpfeilers gegeben ist, entspricht nicht den Kriterien eines gesetzmäßigen Gutachtens.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060179.X03Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010