RS Vwgh 1989/3/16 88/06/0179

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82006 Bauordnung Steiermark
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BauO Tir 1978 §31 Abs6;
BauONov Stmk 1976 §6 Abs3;

Rechtssatz

Ein Gutachten, das gänzlich befundlos ist und dessen Begründung sich nur darauf stützt, dass eine wesentliche architektonische Beeinträchtigung der Fassade durch das optische Abschneiden des Mauerpfeilers gegeben ist, entspricht nicht den Kriterien eines gesetzmäßigen Gutachtens.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060179.X03

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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