RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0073

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 331;

Rechtssatz

In einer in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung kann sich die Berufungsbehörde in der Sachverhaltsdarstellung mit dem Hinweis auf den Sachverhalt begnügen, welcher der aufhebenden Entscheidung des VwGH zugrunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140073.X07

Im RIS seit

16.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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