RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0226

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 354;

Rechtssatz

Als Tierzuchtbetriebe oder Viehmästereien iSd § 21 Abs 1 Z 2 EStG können nur Betriebe angesehen werden, die Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, also nicht auch Tierhandelsbetriebe (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch, 2te Aufl, Tz 12 zu § 21). Der Viehhandel gehört nicht zur Tierhaltung und stellt stets einen Gewerbebetrieb dar (Hofstätter-Reichel, ESt-Komm, Tz 10 zu § 21 EStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140226.X03

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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