RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0024

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24;
EStG 1972 §2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0167 E 20. September 1988 VwSlg 6352 F/1988 RS 2

Stammrechtssatz

§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es vielmehr entscheidend darauf an, wer über die Einkunftsquelle verfügt. Eine Einkunftsquelle ist aber bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Es folgt daher auch die Zurechnung von Einkünften aus einem Treuhandvermögen an den Treugeber nicht aus § 24 BAO, sondern aus der nach österreichischem Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber verbleibenden Dispositionsbefugnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X01

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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