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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0167 E 20. September 1988 VwSlg 6352 F/1988 RS 2Stammrechtssatz
§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es vielmehr entscheidend darauf an, wer über die Einkunftsquelle verfügt. Eine Einkunftsquelle ist aber bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Es folgt daher auch die Zurechnung von Einkünften aus einem Treuhandvermögen an den Treugeber nicht aus § 24 BAO, sondern aus der nach österreichischem Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber verbleibenden Dispositionsbefugnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X01Im RIS seit
16.03.1989Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015