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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76;Rechtssatz
Zur Zahlung der strittigen Verfahrenskosten durch die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide wurde das bischöfliche Ordinariat G-S verpflichtet. Eine dagegen von der römischkatholischen Pfarrpfründe K erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das Ordinariat selbstständige Rechtspersönlichkeit besitzt und lediglich im Interesse der bf Pfarrpfründe tätig geworden ist. (Hinweis auf B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060136.X01Im RIS seit
15.03.2006