RS Vwgh 1989/3/16 87/06/0136

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;
AVG §77;
AVG §78;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Zahlung der strittigen Verfahrenskosten durch die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide wurde das bischöfliche Ordinariat G-S verpflichtet. Eine dagegen von der römischkatholischen Pfarrpfründe K erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das Ordinariat selbstständige Rechtspersönlichkeit besitzt und lediglich im Interesse der bf Pfarrpfründe tätig geworden ist. (Hinweis auf B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060136.X01

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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