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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;Rechtssatz
§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Diese folgt bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen der nach ö Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber bleibenden Dispositionsbefugnis (Hinweis auf E 20.9.1988, 87/14/0167 = ÖStZB 1989, 56). Liegt hins von Anteilen an einer Personengesellschaft ein eindeutiges Treuhandverhältnis vor, dann sind die betreffenden Anteile am Gesellschaftsvermögen (und die daran geknüpften Ergebnisanteile) daher dem Treugeber zuzurechnen (Hinweis auf E 15.3.1977, 2653/76, VwSlg 5101 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X02Im RIS seit
16.03.1989Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015