RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §26;
BAO §27;
EStG 1972 §123 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
UStG 1972 §7 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988, 85;

Rechtssatz

Das Wort Sitz bezieht sich auf juristische Personen und auf nicht rechtsfähige Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen. Das Einzelunternehmen ist kein von der physischen Person des Einzelunternehmers gesondertes Steuersubjekt. Der Einzelunternehmer kann nur einen Wohnsitz (§ 26 BAO), aber keinen Sitz haben. § 7 Abs 1 Z 1 UStG hat keinen von der BAO abweichenden Begriff des Sitzes und Wohnsitzes. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, kommt es beim Begriff des

"ausländischen Abnehmers" auf den "Wohnsitz" an, den dieser außerhalb des Bundesgebietes hat (Hinweis auf E 22.6.1987, 86/15/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140246.X01

Im RIS seit

16.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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