Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1988, 85;Rechtssatz
Das Wort Sitz bezieht sich auf juristische Personen und auf nicht rechtsfähige Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen. Das Einzelunternehmen ist kein von der physischen Person des Einzelunternehmers gesondertes Steuersubjekt. Der Einzelunternehmer kann nur einen Wohnsitz (§ 26 BAO), aber keinen Sitz haben. § 7 Abs 1 Z 1 UStG hat keinen von der BAO abweichenden Begriff des Sitzes und Wohnsitzes. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, kommt es beim Begriff des
"ausländischen Abnehmers" auf den "Wohnsitz" an, den dieser außerhalb des Bundesgebietes hat (Hinweis auf E 22.6.1987, 86/15/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140246.X01Im RIS seit
16.03.1989