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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 358;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0170 E 15. Februar 1983 RS 1(betreffend eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit)Stammrechtssatz
Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140067.X07Im RIS seit
16.03.1989Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009