RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 358;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0170 E 15. Februar 1983 RS 1(betreffend eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit)

Stammrechtssatz

Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140067.X07

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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