RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 331;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 3

Stammrechtssatz

Bei der Verhältnisrechnung zu Verkehrswerten ist zwar der Ansatz eines Firmenwertes nicht schlechthin ausgeschlossen, doch kann auch dabei der Firmenwert nur mit seinem "Verkehrswert", dh mit dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Betrag, eingesetzt werden. Die gute Lage des Betriebes rechtfertigt jedenfalls noch nicht den Ansatz eines Firmenwertes. Denn mit der guten Lage allein tritt noch kein Wirtschaftsgut selbständig in Erscheinung. Es handelt sich vielmehr um die besondere Qualität eines anderen Wirtschaftsgutes, nämlich des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140073.X02

Im RIS seit

16.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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