Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
ABGB §143;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K H N in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2004, Zl. FA11A-32-655/02-3, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 35 Abs. 1 und 28 Z 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Deutschlandsberg für die Zeit vom 24. Juli 1998 bis 31. Oktober 1998 einen monatlichen Aufwandersatz in Höhe von EUR 362,35 und für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von EUR 267,46 zu leisten.
Nach der Begründung sei die am 30. Dezember 1911 geborene Mutter des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1998 bis zu ihrem Tod am 12. Februar 2004 in einem näher genannten Pflegewohnheim in D. untergebracht gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 21. August 1998 sei ihr nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes die Leistung der erforderlichen Pflege in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gewährt worden. Die der Höhe nach gesetzlich festgelegten Kosten der Unterbringung hätten im entscheidungsrelevanten Zeitraum monatlich EUR 1.745,-- betragen und durch Pension- und Pflegegeld der Hilfeempfängerin nur im Ausmaß von monatlich etwa EUR 407,00 abgedeckt werden können; verwertbares Vermögen existiere nicht. Gemäß § 28 SHG sei unter anderem gegen den Beschwerdeführer ein Aufwandersatzverfahren eingeleitet worden.
Mit Bescheid der BH vom 5. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer daraufhin verpflichtet worden, monatlich einen näher aufgeschlüsselten Rückersatzbetrag zu leisten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die stationäre Pflege und Betreuung seiner Mutter entgegen den Feststellungen der BH nicht erforderlich gewesen sei. Dabei sei vor allem das amtsärztliche Gutachten von Dr. M. vom 15. September 1999 bemängelt worden. Ohne darauf einzugehen, ob es der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar sei, die Privatpflege durch die Ehegatten S. laut Dienstbarkeitsvertrag vom 26. April 1990 anzunehmen, sei von der Amtsärztin in den Raum gestellt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers allfälligen Pflegepersonen gegenüber "ablehnend eingestellt" und deshalb die Heimunterbringung angezeigt sei. Dabei hätte die Amtsärztin übersehen, dass eine von der Mutter des Beschwerdeführers allfälligen Pflegepersonen gegenüber an den Tag gelegte ablehnende Haltung für sich alleine eine Heimunterbringung keinesfalls rechtfertigen könne, zumal die auf Grund des erwähnten Dienstbarkeitsvertrages von den Ehegatten S. angebotene Naturalunterhaltsleistung durch Privatpflege nur dann - ohne Verlust eines von den Ehegatten zu leistenden Geldunterhaltes - abgelehnt hätte werden könne, wenn der Fall des "Unvergleiches" eingetreten sei. Bei Inanspruchnahme der mit dem Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten Pflege in Naturalform oder auch bei ersatzweiser Inanspruchnahme eines Geldunterhaltsanspruches wegen Vorliegen des "Unvergleiches" wäre seine Mutter jedenfalls im Sinne des § 143 ABGB selbsterhaltungsfähig. Ferner habe der Beschwerdeführer die Höhe seiner von der erstinstanzlichen Behörde berücksichtigten Wohnungskosten bemängelt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe das Ehepaar S. in einem Dienstbarkeitsvertrag vom 26. April 1990 der Mutter des Beschwerdeführers gegen Bezahlung eines Barbetrages das höchstpersönliche Wohnrecht in zwei Räumen auf einer näher genannten Liegenschaft eingeräumt und sich verpflichtet, neben den Ausgedingsleistungen, der Nahrungsversorgung und Reinigung auch die Pflege an gesunden und kranken Tagen zu erbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bis Mai 1994 im Haus der Verpflichteten gewohnt und sei anschließend in eine Wohnung gezogen, in der sie bis 24. Juli 1998 verblieben sei. Auf Grund ihrer altersbedingten Pflegebedürftigkeit sei die Unterbringung in einem Pflegeheim gerechtfertigt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auf Grund des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes hilfsbedürftig gewesen. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sei die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 143 Abs. 1 ABGB seiner Mutter gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Aufenthalt eines betagten Elternteiles in einem Seniorenheim sei nur dann nicht notwendig, wenn dieser Elternteil in der Lage wäre, völlig auf sich alleine gestellt in einer anderen Unterkunft zu wohnen. Dabei sei aber zu beachten, dass das unterhaltspflichtige Kind dem Elternteil Naturalunterhalt dadurch, dass es ihn anstelle der Heimunterbringung in seinem Haushalt aufnehme, nicht aufdrängen dürfe. Hinsichtlich des Dienstbarkeitsvertrages sei festzuhalten, dass auf Grund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 2003, 6 Ob 328/02g, eine Inanspruchnahme der Ehegatten S. im Sinne des § 28 Z 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes nicht möglich sei. Es liege in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein sogenannter "Unvergleichsfall" vor. Ferner sei auch darauf hinzuweisen, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz hinsichtlich der gemäß § 28 leg. cit. zum Rückersatz in Frage kommenden Personen keine zwingende Reihenfolge vorsehe.
Nach den Grundsätzen des Unterhaltesrechts, die sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt hätten, seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten, abzugsfähig. Im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren seien die Wohnungskosten des Beschwerdeführers (pauschal) in Höhe von monatlich EUR 654,05 zu berücksichtigen. Ferner der Unterhalt für die geschiedene Gattin und für zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 3.660,09 ergebe dies eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.264,71 (für 1998) bzw. EUR 1.671,63 (für 1999). Für die im Spruch angeführten Zeiträume ergebe sich dabei unter Veranschlagung eines Kostenersatzes von 16% der Bemessungsgrundlage eine Verpflichtung zum Kostenrückersatz von insgesamt monatlich EUR 362,35 bzw. EUR 267,46.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 796/04, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene § 28 lautet auszugsweise:
"Ersatzpflichtige
Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
...
2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
...
4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
..."
Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern
regelnde § 143 ABGB bestimmt:
"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."
Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg.: "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0057, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Unzutreffend ist die Auffassung, dass allein aus der Höhe des Einkommens des Vorfahren auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden könne. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. neben dem bereits genannten Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, etwa das Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund eines körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes hilfsbedürftig gewesen sei. Auf Grund ihrer altersbedingten Pflegebedürftigkeit sei die Unterbringung in einem Pflegeheim gerechtfertigt.
Gegen diese - bereits von der Behörde erster Instanz - vertretene Auffassung bringt die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2003, 6 Ob 328/02g vor, dass dieser Befund durch das amtsärztliche Gutachten vom 15. September 1999 nicht gedeckt sei. In diesem Gutachten werde nämlich ausgeführt, dass seine Mutter prinzipiell auch auf einem privaten Pflegeplatz betreut werden könne, wobei die Blutzuckerkontrolle und Medikamentengabe durch die Hauskrankenpflege erfolgen könne. Auf Grund ihrer negativen und depressiven Stimmungslage mit Neigung zur Ablehnung der Mitbewohner bzw. auch anderer Personen könne sie aber in einer Institution mit mehr Pflegepersonal, das naturgemäß öfters wechsle, besser eingegliedert werden und sei damit in ihrer Eigenheit einfacher zu tolerieren als in einer kleineren Pflegegemeinschaft. Nach Auffassung des Beschwerdeführers lägen somit keine medizinischen Gründe für eine Heimunterbringung vor. Die Heimunterbringung sei von der Amtsärztin nur im Hinblick auf die ablehnende Haltung seiner Mutter befürwortet worden, die diese allfälligen Pflegepersonen entgegenbringe. Die im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vom 26. April 1990 von den Ehegatten S. angebotene Naturalunterhaltsleistung durch Privatpflege könne von seiner Mutter nur dann - ohne Verlust eines von den Ehegatten S. zu leistenden Geldunterhaltes - abgelehnt werden, wenn der Fall des "Unvergleiches" eingetreten sei. Ein solcher liege nur dann vor, wenn von den Pflegepersonen eine unfreundliche Haltung an den Tag gelegt werde, die jenes Maß an Takt- und Lieblosigkeit, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverhalten auftreten könne, übersteige, sofern diese Haltung nicht geradezu durch den Berechtigten provoziert werde.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der Beschwerdeführer ist dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 15. September 1999, wonach die Heimunterbringung seiner Mutter angezeigt sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft aber nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. dazu etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 11. Juni 2006, Zl. 2001/12/0194, und vom 29. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0036).
Das vom Beschwerdeführer für seine Auffassung, die Aufnahme seiner Mutter in das Pflegeheim im Juli 1998 sei gar nicht erforderlich gewesen, ins Treffen geführte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 2003, ist nicht geeignet, die Beweiskraft des amtsärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dem Urteil sind nämlich bloß die Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen, wonach seine Mutter bis 1994 entsprechend dem Ausgedingsvertrag versorgt worden und nur aus Langeweile und Fehlen von Bekanntschaften ausgezogen sei. Feststellungen über den Gesundheitszustand seiner Mutter zur Zeit ihrer Aufnahme in das Pflegeheim enthält das Urteil allerdings nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 2. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100110.X00Im RIS seit
03.09.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008