RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §21 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §22;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 354;

Rechtssatz

Tritt die in der Tierzucht und/oder Viehmästerei gelegene Urproduktion gegenüber dem Einkaufen und Verkaufen von Tieren völlig in den Hintergrund, liegen nicht Einkünfte aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Es handelt sich dann auch nicht um Umsätze iSd § 22 UStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140226.X04

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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