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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 354;Rechtssatz
Tritt die in der Tierzucht und/oder Viehmästerei gelegene Urproduktion gegenüber dem Einkaufen und Verkaufen von Tieren völlig in den Hintergrund, liegen nicht Einkünfte aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Es handelt sich dann auch nicht um Umsätze iSd § 22 UStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140226.X04Im RIS seit
16.03.1989Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019