RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 358;

Rechtssatz

Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Eine Tätigkeit, die von vornherein nur einem ganz bestimmten Kreis, nämlich der Klientel des Abgabepflichtigen dient, ist nicht wissenschaftlich (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215, E 4.10.1983, 82/14/0304, E 30.6.1986, 84/15/0220, E 15.9.1986, 84/15/0164, E 4.2.1987, 86/13/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140067.X03

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten