RS Vwgh 1989/3/16 86/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Grundeinlösungsvertrag (abgeschlossen zwischen Bf und Gemeinde), der weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält, ist kein Bescheid. Überdies geht schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundeinlösungsvertrag hervor, daß die Gemeinde hier - auf gleicher Stufe mit dem Bf - eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung zu treffen beabsichtigte, also keineswegs hoheitlich tätig werden wollte. Ebensowenig liegt eine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswirkung vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bescheidcharakter BescheidbegriffOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986060219.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten