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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Grundeinlösungsvertrag (abgeschlossen zwischen Bf und Gemeinde), der weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält, ist kein Bescheid. Überdies geht schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundeinlösungsvertrag hervor, daß die Gemeinde hier - auf gleicher Stufe mit dem Bf - eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung zu treffen beabsichtigte, also keineswegs hoheitlich tätig werden wollte. Ebensowenig liegt eine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswirkung vor.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bescheidcharakter BescheidbegriffOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986060219.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011