RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0055

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §15;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 301;

Rechtssatz

Überläßt eine Brauerei einem Gastwirt (Einnahmen-Ausgabenrechner) für die Dauer einer Bierbezugsverpflichtung Stühle (Einrichtungsgegenstände), die nur bei Verletzung der Bierbezugsverpflichtung wieder an die Brauerei zurückzugeben sind, sonst aber mit Ablauf der Bierbezugsverpflichtung ohne weiteres in das Eigentum des Gastwirtes übergehen, so erwirbt der Gastwirt bereits mit der Überlassung der Stühle wirtschaftliches Eigentum an diesen. Die Überlassung der Stühle bewirkt beim Gastwirt eine Betriebseinnahme in Form eines geldwerten Vorteils. Die Bierbezugsverpflichtung kommt zwar beim Einnahmen-Ausgabenrechner als solche nicht zum Ansatz, bewirkt

aber, daß von einem entgeltlichen Erwerb der Stühle (gegenüber Übernahme der Bierbezugsverpflichtung) auszugehen ist. Der gemeine Wert der Bierbezugsverpflichtung (als Anschaffungskosten iSd § 6 Z 1 EStG) bestimmt zugleich die Höhe der Betriebseinnahmen und der AfA-Bemessungsgrundlage der Stühle. Er errechnet sich anhand der finanziellen Nachteile, die dem Gastwirt dadurch erwachsen, daß er auf Grund der Bierbezugsverpflichtung insb in der Möglichkeit, kosten-, gewinn- oder absatzmäßig günstigere Biere anderer Hersteller zu beziehen und zu vertreiben, beschränkt ist. Erforderlichenfalls ist der Wert der Bierbezugsverpflichtung zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140055.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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