RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 358;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0241 E 29. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Statistische Analyse von Datenmengen" im Bereich der Betriebswirtschaft ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist nicht bereits dann wissenschaftlich iS der angeführten Gesetzesstelle, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich "wissenschaftlicher Methoden" bedient, sondern erst wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes dient (Hinweis auf E vom 12.4.1983, 82/14/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140067.X04

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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