TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 B812/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beschwerdeführende Partei - vertreten durch ihre Geschäftsführerin - brachte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2003 eine selbst verfaßte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Zl. RV/0379-W/03, ein.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 - zugestellt am 30. Juli 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Innerhalb der ihr gesetzten Frist brachte die beschwerdeführende Partei lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994).

Zugleich war die Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und c VfGG ohne weiters Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B812.2003

Dokumentnummer

JFT_09969078_03B00812_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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