Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 331;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 2Stammrechtssatz
Bei der Veräußerung des Betriebes hat der Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 den Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz zu lassen. Dieser Bodenwert ist im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, und zwar in der Weise, daß zunächst die Verkehrswerte aller veräußerten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (einschließlich des Grund und Bodens) festzustellen sind. In dem Verhältnis, das dem Anteil des Grund und Bodens am Gesamtbetrag der Verkehrswerte entspricht, ist der Veräußerungserlös für den ganzen Betrieb als auf Grund und Boden entfallend zu kürzen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreise liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140073.X01Im RIS seit
16.03.1989