RS Vwgh 1989/3/16 88/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 331;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 2

Stammrechtssatz

Bei der Veräußerung des Betriebes hat der Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 den Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz zu lassen. Dieser Bodenwert ist im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, und zwar in der Weise, daß zunächst die Verkehrswerte aller veräußerten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (einschließlich des Grund und Bodens) festzustellen sind. In dem Verhältnis, das dem Anteil des Grund und Bodens am Gesamtbetrag der Verkehrswerte entspricht, ist der Veräußerungserlös für den ganzen Betrieb als auf Grund und Boden entfallend zu kürzen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreise liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140073.X01

Im RIS seit

16.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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