RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0024

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §120;
BAO §121;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;

Rechtssatz

Auch für ein Treuhandverhältnis, das ebenso wie andere für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände gemäß § 120 BAO, § 121 BAO dem Finanzamt anzuzeigen ist, mögen damit auch wirtschaftliche Nachteile verbunden sein, gelten, wenn es angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben soll, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Diese haben zwar nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung (Hinweis E 15.6.1988, 85/13/0218 und E 7.12.1988, 88/13/0009), sie erlauben es aber der Behörde, wenn die diesen Grundsätzen entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Behauptung über das angebliche Vorliegen einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen den Glauben zu versagen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X03

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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