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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;Rechtssatz
Auch für ein Treuhandverhältnis, das ebenso wie andere für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände gemäß § 120 BAO, § 121 BAO dem Finanzamt anzuzeigen ist, mögen damit auch wirtschaftliche Nachteile verbunden sein, gelten, wenn es angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben soll, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Diese haben zwar nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung (Hinweis E 15.6.1988, 85/13/0218 und E 7.12.1988, 88/13/0009), sie erlauben es aber der Behörde, wenn die diesen Grundsätzen entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Behauptung über das angebliche Vorliegen einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen den Glauben zu versagen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X03Im RIS seit
16.03.1989Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015