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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0367/80 E 22. September 1980 RS 3Stammrechtssatz
Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060179.X04Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010