RS Vwgh 1989/3/16 88/06/0179

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0367/80 E 22. September 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060179.X04

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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