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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4;Rechtssatz
Allenfalls bei der Aufnahme der Abfindungswünsche nach § 102 NÖ FlVfLG unterlaufene Verfahrensfehler - wobei das Gesetz weder einen rechtskundigen Organwalter noch einen Sachverständigen für die Wunschaufnahme verlangt - haben für sich allein keine zur Bescheidaufhebung führende rechtserhebliche Bedeutung, sofern nur die Abfindung selbst gesetzmäßig erfolgt ist (Hinweis E 31.1.1989, 84/07/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070020.X02Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015