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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Einwand, der Behörde wäre es freigestanden, die Rodung (§ 17 Abs 1 ForstG) eines geringeren Flächenausmaßes als beantragt zu bewilligen, ist entgegenzuhalten, dass der ASt sein Rodungsbegehren nicht eingeschränkt hat und die Behörde daher über den Antrag, so wie er gestellt wurde, abzusprechen hatte.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchTeilbarkeit: minus, aliudEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100041.X05Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014