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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Aus der "Rücksichtnahmepflicht" ergibt sich keine Bindung der Forstbehörden an einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in dem Sinn, dass bei einer dort festgelegten Baulandwidmung eine Interessenabwägung im Rodungsverfahren mit dem Ergebnis, es überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wald auf der betreffenden Fläche das konkurrierende Siedlungsinteresse, und damit eine Ablehnung des Rodungsbegehrens ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100041.X02Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014