RS Vwgh 1989/3/20 88/10/0041

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Veröffentlicht am 20.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Aus der "Rücksichtnahmepflicht" ergibt sich keine Bindung der Forstbehörden an einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in dem Sinn, dass bei einer dort festgelegten Baulandwidmung eine Interessenabwägung im Rodungsverfahren mit dem Ergebnis, es überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wald auf der betreffenden Fläche das konkurrierende Siedlungsinteresse, und damit eine Ablehnung des Rodungsbegehrens ausgeschlossen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100041.X02

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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