RS Vwgh 1989/3/20 88/15/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1989
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3
BAO §191 Abs3 lita
BAO §273 Abs1 lita
BAO §278
BAO §81 Abs2

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 425;

Rechtssatz

Ist ein Feststellungsbescheid iSd § 191 Abs 3 lit a BAO an eine Personengemeinschaft zu Handen eines der Gemeinschafter gerichtet, dem er auch zugestellt worden ist, so entfaltet er keine Rechtswirkung, wenn der betreffende Gemeinschafter iSd § 81 Abs 2 BAO weder namhaft gemacht noch rechtswirksam bestellt ist. Das gilt nicht nur für die übrigen Gemeinschafter, sondern auch für jenen, der unrichtigerweise als Bevollmächtigter behandelt und dem zugestellt worden ist. Eine von einem solchen Gemeinschafter eingebrachte Berufung ist daher zurückzuweisen, weil der Feststellungsbescheid auch mit dem Teil seines Inhaltes, der sich an den Zustellungsempfänger persönlich richtet, nicht wirksam erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X02

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten