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AbgabenverfahrenNorm
BAO §101 Abs3Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 425;Rechtssatz
Ist ein Feststellungsbescheid iSd § 191 Abs 3 lit a BAO an eine Personengemeinschaft zu Handen eines der Gemeinschafter gerichtet, dem er auch zugestellt worden ist, so entfaltet er keine Rechtswirkung, wenn der betreffende Gemeinschafter iSd § 81 Abs 2 BAO weder namhaft gemacht noch rechtswirksam bestellt ist. Das gilt nicht nur für die übrigen Gemeinschafter, sondern auch für jenen, der unrichtigerweise als Bevollmächtigter behandelt und dem zugestellt worden ist. Eine von einem solchen Gemeinschafter eingebrachte Berufung ist daher zurückzuweisen, weil der Feststellungsbescheid auch mit dem Teil seines Inhaltes, der sich an den Zustellungsempfänger persönlich richtet, nicht wirksam erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X02Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020