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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Rs 2
Zu einer öffentlichen Strasse (hier Ortschaftsweg nach dem OÖ LStVwG durch V der Gemeinde) besteht ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens. Allerdings ist die dadurch festgelegte (örtliche) Lage in Hinsicht auf die Fläche, für welche eine Rodungsbewilligung erteilt werden soll, wesentlich, welches bei Abweichung auch die Interessenabwägung inhaltlich rechtswidrig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100177.X02Im RIS seit
29.01.2007Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008