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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich ein Abtragungsauftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100196.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009