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AbgabenverfahrenNorm
AVG §62 Abs1Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 425;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt ein verwaltungsbehördlicher Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Daher können noch nicht bekanntgebene Erledigungen subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren und können bis zu ihrer Bekanntgabe jederzeit zurückgenommen werden, geändert oder durch andere Erledigungen ersetzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X01Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020