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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 398;Rechtssatz
Aus § 213 Abs 1 BAO leitet sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu verrechnenden Abgaben ab. Eine derartige Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontokorrentmäßig zu Buche steht. Dieselbe Folgerung wie für das Entstehen eines Guthabens ergibt sich auf Grund der in § 213 Abs 1 BAO angeordneten kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben auch für den Wegfall oder die Minderung eines Guthabens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150098.X01Im RIS seit
01.08.2006