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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Umschreibung des Tatortes mit "Cafe ...." ist insofern ausreichend, als der Täter selbst in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie durch seine Aussage, er sei ins "Cafe ..." gegangen, zugegeben hat, dass ihm durchaus bewusst war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Täter die strafbare Handlung gesetzt hat, ist für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X01Im RIS seit
29.01.2007