RS Vwgh 1989/3/21 88/10/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Umschreibung des Tatortes mit "Cafe ...." ist insofern ausreichend, als der Täter selbst in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie durch seine Aussage, er sei ins "Cafe ..." gegangen, zugegeben hat, dass ihm durchaus bewusst war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Täter die strafbare Handlung gesetzt hat, ist für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten