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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wird der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer lediglich in Form einer vom VwGH angefertigten "Abschrift" an den Rechtsanwalt zugestellt, so beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist in einem solchen Fall - da diese Frist nicht versäumt wurde - als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100073.X01Im RIS seit
20.06.2007