RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0354

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs5 letzter Satz idF 1982/362;

Rechtssatz

Aus § 99 Abs 5 letzter Satz KFG ergibt sich ganz klar - ohne, dass es noch irgendwelcher Interpretation bedürfte - dass Lenker einspuriger Krafträder während des Fahrens immer, dh auch bei Tageslicht, Abblendlicht zu verwenden haben. Diese Vorschrift dient der besseren Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge, insbesondere im Rückspiegel anderer vor ihnen fahrender Fahrzeuge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180354.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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