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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §99 Abs5 letzter Satz idF 1982/362;Rechtssatz
Aus § 99 Abs 5 letzter Satz KFG ergibt sich ganz klar - ohne, dass es noch irgendwelcher Interpretation bedürfte - dass Lenker einspuriger Krafträder während des Fahrens immer, dh auch bei Tageslicht, Abblendlicht zu verwenden haben. Diese Vorschrift dient der besseren Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge, insbesondere im Rückspiegel anderer vor ihnen fahrender Fahrzeuge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180354.X02Im RIS seit
12.06.2001