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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Tatortbezeichnung: "Wien-Schwechat" ist zwar insofern unrichtig, als Schwechat nicht zum Stadtgebiet von Wien gehört und die Beifügung des Wortes "Wien" zur Ortsbezeichnung Schwechat daher verfehlt ist. Dieser Fehler vermag aber eine Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb nicht zu begründen, weil trotz dieser fehlerhaften Bezeichnung weder objektiv noch subjektiv für den Besch ein Zweifel über den Ort bestehen konnte, den die Behörde im Auge hatte. Denn außerhalb der Gemeinde Schwechat gibt es keinen anderen Ort, auf den die Ortsbezeichnung "Wien-Schwechat" zutreffen könnte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180021.X01Im RIS seit
27.09.2007