RS Vwgh 1989/3/22 89/18/0021

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatortbezeichnung: "Wien-Schwechat" ist zwar insofern unrichtig, als Schwechat nicht zum Stadtgebiet von Wien gehört und die Beifügung des Wortes "Wien" zur Ortsbezeichnung Schwechat daher verfehlt ist. Dieser Fehler vermag aber eine Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb nicht zu begründen, weil trotz dieser fehlerhaften Bezeichnung weder objektiv noch subjektiv für den Besch ein Zweifel über den Ort bestehen konnte, den die Behörde im Auge hatte. Denn außerhalb der Gemeinde Schwechat gibt es keinen anderen Ort, auf den die Ortsbezeichnung "Wien-Schwechat" zutreffen könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180021.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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