RS Vwgh 1989/3/22 85/18/0298

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Aus §134 KFG ergibt sich, dass der Behörde die Wahl zusteht, ob eine Geld oder Arreststrafe zu verhängen ist, sodass es zur Verhängung einer Arreststrafe nicht einmal erschwerender Umstände bedarf (Hinweis E 12.10.1970, 1183/70).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180298.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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