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StVONorm
StVO 1960 §76 Abs1Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO ist, dass der Beschuldigte die Fahrbahn im konkreten Fall als Fußgänger benützt hat, "obwohl ein Gehsteig vorhanden war".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180084.X01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021