RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0385

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §7;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Vorschriften des § 89a Abs 2a StVO sind keine solchen des Strafrechtes oder Verwaltungsstrafrechtes. Daher ist es grundsätzlich möglich, im Wege des Analogieschlusses weitere den in § 89a Abs 2a lit a bis lit h StVO gleichwertige Tatbestände zu bilden, zumal die dortige Aufzählung keine taxative ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180385.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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