Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 4Stammrechtssatz
Die Vorschriften des § 89a Abs 2a StVO sind keine solchen des Strafrechtes oder Verwaltungsstrafrechtes. Daher ist es grundsätzlich möglich, im Wege des Analogieschlusses weitere den in § 89a Abs 2a lit a bis lit h StVO gleichwertige Tatbestände zu bilden, zumal die dortige Aufzählung keine taxative ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180385.X02Im RIS seit
11.07.2001