RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0360

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Stimmen die Ausführungen in der Anzeige mit den Zeugenaussagen der Beamten in Bezug auf die Tatzeit zwar nicht überein (nach der Anzeige wurde die Atemluftprobe "gegen 09.45 Uhr" abgelehnt, während die Beamten anlässlich ihrer Vernehmung erklärt haben, dass diese Aufforderung "direkt" bzw. "kurz" vor Beginn der Niederschrift mit dem Kraftfahrzeuglenker um "10.05 Uhr" ausgesprochen worden ist), so ist dieser Umstand aber doch nicht von entscheidender Bedeutung, weil es beim Delikt der Verweigerung des Alkotestes auf den genauen Zeitpunkt nicht ankommt (Hinweis E 12.9.1986, 85/18/0147, E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985; hier vermag der VwGH auch keine Gefahr der Doppelbestrafung oder der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch zu erkennen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180360.X06

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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