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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Stimmen die Ausführungen in der Anzeige mit den Zeugenaussagen der Beamten in Bezug auf die Tatzeit zwar nicht überein (nach der Anzeige wurde die Atemluftprobe "gegen 09.45 Uhr" abgelehnt, während die Beamten anlässlich ihrer Vernehmung erklärt haben, dass diese Aufforderung "direkt" bzw. "kurz" vor Beginn der Niederschrift mit dem Kraftfahrzeuglenker um "10.05 Uhr" ausgesprochen worden ist), so ist dieser Umstand aber doch nicht von entscheidender Bedeutung, weil es beim Delikt der Verweigerung des Alkotestes auf den genauen Zeitpunkt nicht ankommt (Hinweis E 12.9.1986, 85/18/0147, E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985; hier vermag der VwGH auch keine Gefahr der Doppelbestrafung oder der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch zu erkennen).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180360.X06Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009