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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180023.X01Im RIS seit
27.09.2007Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011