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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist streng zu ahnden (Hinweis E 12.10.1970, 1183/70). Es liegt daher kein Ermessenfehler der Behörde vor, wenn sie unter Berücksichtigung von mehreren, auf der gleichen Neigung beruhenden Vorstrafen, sowie unter Bedachtnahme der Zwecke der Spezialprävention, eine primäre Arreststrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180298.X02Im RIS seit
11.07.2001