RS Vwgh 1989/3/22 85/18/0298

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist streng zu ahnden (Hinweis E 12.10.1970, 1183/70). Es liegt daher kein Ermessenfehler der Behörde vor, wenn sie unter Berücksichtigung von mehreren, auf der gleichen Neigung beruhenden Vorstrafen, sowie unter Bedachtnahme der Zwecke der Spezialprävention, eine primäre Arreststrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180298.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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