RS Vwgh 1989/3/22 85/18/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1989
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §49 Abs4;

Rechtssatz

Auch eine starke Beschädigung des Kennzeichens kann nicht schlechthin mit dessen Unlesbarkeit im Sinne des § 49 Abs 4 zweiter Satz KFG 1967 gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180103.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten