TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/3 2007/18/0450

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt über die Beschwerde der S H in S, geboren am 21. Mai 1977, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 22. Mai 2007, Zl. Fr-105/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Dazu stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin am 15. August 2004 von der Österreichischen Botschaft in Sarajewo ein bis 13. September 2004 gültiges C-Visum ausgestellt worden sei. Einen Tag nach Ablauf dieser "Aufenthaltsbewilligung" habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger D.H. geheiratet. Bei dieser durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin A.M. vermittelten Ehe handle es sich um eine Aufenthaltsehe. Die Ehe sei zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden; die Beschwerdeführerin und D.H. hätten niemals zusammen gelebt. Noch am Tag der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997" gestellt.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. April 2005 sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und D.H. im Einvernehmen geschieden worden.

Selbst die Berufung gegen das durch die Behörde erster Instanz ausgesprochene befristete Aufenthaltsverbot gestehe das Eingehen einer Scheinehe durch die Beschwerdeführerin ein und führe aus, dass das eigentliche Ziel gewesen sei, mit A.M. eine Lebensgemeinschaft in Österreich zu führen.

Der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit A.M., einem bosnischen Staatsangehörigen, entstammten zwei minderjährige Kinder.

In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 Z. 9 FPG. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde zwar stark in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG eingegriffen. Deren private Integration in Österreich reiche jedoch nicht aus, die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zu überwiegen. Auf Grund des mehrjährigen Fehlverhaltens, das die Beschwerdeführerin unter gröblichster Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gesetzt habe, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin getroffen werden müsse. Aus sicherheits- wie auch aus kriminalpolizeilicher Sicht sei der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Normen in Österreich oberste Priorität einzuräumen; im Fall der Beschwerdeführerin lasse sich daher nur eine negative Zukunftsprognose erstellen.

Ein "Eingriff in die Bestimmungen des Art. 8 EMRK" sei im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls statthaft, weil diese fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich sei, um die öffentliche Ordnung - hier auf dem Gebiet der strikten Vollziehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften - sicherzustellen.

Abgesehen von der angeführten Lebensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin keine intensiven familiären oder sonstigen privaten Bindungen im Bundesgebiet.

Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes stützte sich die belangte Behörde auf § 63 Abs. 1 FPG.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

1.2. Die Beschwerde gesteht zu, dass die Beschwerdeführerin nie eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten D.H. aufnahm, sondern die Ehe nur zu dem Zweck einging, eine Lebensgemeinschaft mit A.M. in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe mit D.H. berufen hat.

Damit begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht wurde, keinen Bedenken.

1.3. Das Eingehen einer Ehe zu dem ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN), weshalb auch gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kein Einwand besteht.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die durch die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und weist auf die zwei Kinder der Beschwerdeführerin aus ihrer Lebensgemeinschaft mit A.M. hin, die am 5. September 2005 und am 16. Jänner 2007 geboren worden seien. Die Nachteile, die die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder durch eine Entfernung aus Österreich und Trennung von ihrem Lebensgefährten bzw. dem Vater der Kinder erleiden würden, wögen ungleich schwerer als die Nachteile, die Österreich dadurch erleide, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Österreich abgeschoben werde.

2.2. Die belangte Behörde hat bei ihrer nach § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen zu ihrem Lebensgefährten und den zwei minderjährigen Kindern berücksichtigt, zutreffend aber darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit September 2004 auf der "unter gröblichster Missachtung der österreichischen Rechtsordnung" geschlossenen Aufenthaltsehe mit D. H. gegründet war. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin seit September 2004 ableitbaren Interessen wesentlich relativiert, was auch für die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin gilt, zumal die Beschwerdeführerin ab ihrem Rechtsmissbrauch nicht mehr damit rechnen durfte, ein Familienleben in Österreich begründen bzw. aufrecht erhalten zu können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2008, Zl. 2008/18/0403, sowie vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0398).

Aus diesen Gründen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde schließlich geltend, dass die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände der Eltern der Beschwerdeführerin in Bosnien sowie eines in Salzburg lebenden Bruders der Beschwerdeführerin sowie dazu getroffen habe, aus welchen Gründen auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe.

3.2. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass ihre Mutter stets Hausfrau gewesen sei, mit der monatlichen Pension ihres Vaters von EUR 80,-- der Unterhalt der Beschwerdeführerin in Tuzla (Bosnien-Herzegowina) nicht sichergestellt werden könne und dass ihr Bruder in Salzburg lebe und mit einer Österreicherin verheiratet sei.

3.3. Da die Beschwerdeführerin aber auch bei Zugrundelegung dieser Tatsachenbehauptungen nicht aufzeigt, dass der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern außerhalb Österreichs ein unübersteigbares Hindernis entgegenstünde (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007), ist die Unterlassung von Feststellungen in dieser Richtung ohne Relevanz. Auch bei Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Bruders in Salzburg ist die Interessenabwägung der belangten Behörde - ausgehend von dem oben wiedergegebenen, in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt - nicht zu beanstanden, sodass die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180450.X00

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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