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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVOG 1975;Rechtssatz
Bei den Gebühren nach dem FleichUG handelt es sich um Bundesabgaben (hier war daher die Zitierung bzw Anwendung der LAO NÖ verfehlt). Aber auch die Anwendung der BAO erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Bundesabgaben nicht durch die Abgabenbehörden des Bundes zu
erheben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180031.X04Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011